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    Der Rechnungshof, der durch die Verfassung (Artikel 180) eingerichtet wurde, ist ein Nebenorgan des Parlaments. Er übt eine externe Kontrolle aus über die Haushalts-, Buchhaltungs- und Finanzverrichtungen des föderalen Staates, der Gemeinschaften, der Regionen, der Einrichtungen öffentlichen Interesses, die diesen Behörden unterliegen, und der Provinzen. Die Kontrolle der Gemeinden fällt nicht in den Zuständigkeitsbereich des Rechnungshofes.

    Die Zuständigkeiten des Rechnungshofes werden insbesondere in seinem mehrmals veränderten organisierenden Gesetz vom 29. Oktober 1846 bestimmt. Dieses Gesetz verleiht ihm eine große Selbständigkeit und eine wirkliche Autonomie, um seine Aufgaben zu erfüllen.

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Donnerstag, 22. November 2001

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